§ 87 LBO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
die Rettungswege entgegen § 6 Abs. 2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält,
- 4.
Bauprodukte entgegen § 22 Abs. 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
- 5.
Bauarten entgegen § 17a ohne Bauartgenehmigung anwendet,
- 6.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 vorliegen,
- 7.
ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 bis 4 beseitigt,
- 8.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,
- 9.
entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs. 6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs. 4 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt,
- 10.
die nach § 73 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
- 11.
als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
- 1.
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
- 2.
als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt,
- 3.
unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 macht,
- 4.
unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ausstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.