§ 78 LBO - Bauüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen
- 1.
nach § 67 Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises,
- 2.
nach § 67 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises.
Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Die zur Überwachung der Bauausführung verpflichteten Prüfsachverständigen haben die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen bescheinigten bautechnischen Nachweisen zu bescheinigen; die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 2 hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis zu bestätigen; die Bescheinigungen und die Bestätigung sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird die Bauausführung nach Satz 3 bescheinigt oder bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige oder die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner zugestimmt hat.
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.
(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Verstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle (§ 84c) mitteilen.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist. Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.