§ 2 ThürFtG - Gesetzliche Feiertage
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 113-2
(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.
(2) Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.
(3) Der Innenminister wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung
- 1.Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
- 2.Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.