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§ 2 ThürFGtG - Gesetzliche Feiertage

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.

(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

(3) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
  2. 2.
    Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.