§ 97 GO - Sonstiges Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 sowie 95f bis 95j entsprechend. § 95f Abs. 5, § 95g Abs. 6 und § 95h Abs. 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag aufweisen.

(2) Öffentliche Einrichtungen nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 können mit öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, zusammengefasst werden und sind dann nach den Vorschriften für diese Sondervermögen zu führen; Absatz 1 ist anzuwenden.