§ 97 GO - Sonstiges Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend. § 84 Abs. 5 und § 85 Abs. 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen.
(2) Öffentliche Einrichtungen nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 können mit öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, zusammengefasst werden und sind dann nach den Vorschriften für diese Sondervermögen zu führen; Absatz 1 ist anzuwenden.