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§ 98 GO - Treuhandvermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Der 1. Abschnitt gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. An Stelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Fall sind § 97 sowie die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.

(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.