§ 80 LWG - Staumarke
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die obere Wasserbehörde kann verlangen, dass Stauanlagen mit festgesetzten Stauhöhen mit Staumarken versehen werden. Sie kann weitere Einrichtungen zur Überwachung der Stauhöhe fordern.
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion setzt die Staumarke und nimmt darüber eine Urkunde auf. Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und anderer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Ausgestaltung und das Verfahren beim Setzen der Staumarke näher zu bestimmen.
(4) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.