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§ 81 LWG - Regelung der Wasserführung (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben.

(3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).