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§ 3 LStrAusbauG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Amtliche Abkürzung
LStrAusbauG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
91

(1) Bei Planung, Bau oder Änderung von Landesstraßen sind insbesondere folgende allgemeine Ziele zu verfolgen:

  1. 1.
    die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,
  2. 2.
    die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs,
  3. 3.
    die Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere durch Schutz vor Lärm und Abgasen sowie durch Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler,
  4. 4.
    die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Ortslagen durch den stadtverträglichen Bau von Umgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten.

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.
    Bau neuer Straßen in den Fällen, in denen nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange die Nutzung oder der Ausbau vorhandener Verkehrswege ausscheiden,
  2. 2.
    Bau von Ortsumgehungen in den Fällen, in denen in Abstimmung mit städtebaulichen Planungen ein ausreichender Entlastungseffekt und insgesamt eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen erreicht werden können,
  3. 3.
    Ausbau vorhandener Straßen in den Fällen, in denen die angestrebten Verbesserungen mit dem Ausbau verbundene Nachteile, insbesondere für Natur und Landschaft oder die vorhandene Bebauung, wesentlich überwiegen,
  4. 4.
    Anlage von Rad- und Gehwegen und
  5. 5.
    Rückbau oder Entsiegelung nicht mehr benötigter Verkehrsflächen.