§ 4 13. ProdSV - Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
Bibliographie
- Titel
- Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 13. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-16
Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
- a)
die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
- b)
die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
- c)
er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,
und
- 2.
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.