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  • ab 03.10.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 13. ProdSV - Kennzeichnungen

Bibliographie

Titel
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
13. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-16

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.