§ 6 GOReg - Zusammenarbeit der Ministerien
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien und die Staatskanzlei rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Das für Frauenpolitik zuständige Ressort kann zur Vorbereitung frauenpolitischer Initiativen gegenüber dem federführenden Ministerium verlangen, dass eine Angelegenheit von frauenpolitischer Bedeutung geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.
(3) Bei Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien durch die zuständigen Referatsleitungen, die Abteilungsleitungen oder die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären.
Dem Ministerrat soll die Angelegenheit erst unterbreitet werden, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern gemeinsam mit dem Chef der Staatskanzlei ohne Erfolg geblieben ist.