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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 5 BArchBV - Ausschluss von der Benutzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Amtliche Abkürzung
BArchBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-8-1

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.