Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 4 BArchBV - Sorgfaltspflicht des Benutzers

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Amtliche Abkürzung
BArchBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-8-1

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.