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§ 49 SpG - Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen ist das Regierungspräsidium. Erstreckt sich das Geschäftsgebiet einer Sparkasse über einen Regierungsbezirk hinaus, ist Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat; hat die Sparkasse ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen, Rechtsaufsichtsbehörde, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands ist das Innenministerium.