§ 18 FAG - Zuweisungen für Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 3.675,00 EUR, soweit sie Träger der Baulast sind.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar des Ausgleichsjahres, nachgewiesenen Straßenkilometer mit dem Betrag nach Absatz 1 berechnet.