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Art. 35 FiG

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Bayern (FiG)
Amtliche Abkürzung
FiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Absatz 1 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ausüben.

(4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

  1. 1.
    Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
  2. 2.
    höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.