§ 1788 BGB - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) 1Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. 2Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.