Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 45 LPO - Studium in Kunst, Musik und Sport (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Der Zugang zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist vom Nachweis der Eignung für diese Studiengänge (§ 65 Abs. 2 HG) abhängig. Die Hochschule stellt die Eignung in einem besonderen Verfahren fest. Das Ministerium erlässt Grundsätze für das Verfahren zur Eignungsfeststellung. Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle in diesen Unterrichtsfächern kann das Ministerium Ausnahmen vom Nachweis der Eignung zulassen (§ 66 Abs. 6 HG).