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§ 47 WO-LPVG - Bestellung von Wahlvorständen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Ist für Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen durch eine nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassene Rechtsverordnung eine Behörde, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt ist, als Dienststelle bestimmt und entfällt daher die Bildung eines Bezirkspersonalrats, so gilt für die Bestellung des Wahlvorstands bei einer solchen Dienststelle für die erste Wahl von Personalräten § 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 LPVG entsprechend. Das gilt auch in den Fällen des § 96 Absatz 1 Nummer 1 LPVG.