§ 66 SächsHSG - Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen können Personen, die die Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen, befristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Tandemprofessorin oder Tandemprofessor eingestellt werden, wenn sie gleichzeitig ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs eingehen, um diese fehlende berufliche Praxis nachzuholen. Sie führen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor".
(2) Die Einstellung erfolgt in einem auf höchstens vier Jahre befristeten Arbeitnehmerverhältnis. Die Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Besoldungsgruppe W 1 Stufe 1 der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8, Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 9 sowie Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, sagt die Hochschule bereits bei der Einstellung zu, die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur nach dem Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis zu übernehmen. Die Entscheidung, ob die erforderliche berufliche Praxis von mindestens drei Jahren durch die Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurde, ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Befristung nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage einer Evaluation zu treffen. Die Hochschule regelt die Evaluation durch Ordnung.
(5) Die Hochschule schließt mit der Einrichtung, bei der der Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt, eine Vereinbarung, in der insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, die Gewährleistung des hälftigen Beschäftigungsumfangs, die Sicherung der Anbindung an die Hochschule sowie Art und Umfang erforderlicher Personalentwicklungsmaßnahmen geregelt werden.