§ 22 HessAbgG - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
1Der Präsident erstattet dem Landtag bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach diesem Gesetz. 2Zur Vorbereitung seines Berichts kann er eine Kommission einberufen.