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  • ab 01.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 22 HessAbgG - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

1Der Präsident erstattet dem Landtag bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach diesem Gesetz. 2Zur Vorbereitung seines Berichts kann er eine Kommission einberufen.