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§ 73 LBG - Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 Satz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 Abs. 3 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 77 nicht anderes bestimmt wird, darf eine Genehmigung nur für den Einzelfall erteilt werden. Bei einer fortlaufend wahrgenommenen Nebentätigkeit ist die Genehmigung zu befristen; sie erlischt spätestens mit Ablauf eines Jahres oder bei einem Wechsel der Dienststelle. Wird keine neue Genehmigung erteilt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit bewilligt werden. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 77 Ausnahmen von der Jahresfrist vorgesehen werden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstherrn über den Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit sowie die Höhe der dafür erhaltenen Vergütung Auskunft zu geben.