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§ 73 LBG - Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet ist, der Genehmigung:

  1. 1.
    zur Übernahme eines Nebenamtes, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
  2. 2.
    zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (insbesondere zur Übernahme einer Tätigkeit als Schiedsrichter, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, von Bau- und Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten), zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
  3. 3.
    zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, nachdem die Genehmigung erteilt worden ist, so ist sie zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet werden.