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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 LHG 2012/2013

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Amtliche Abkürzung
LHG 2012/2013
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-39

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 und 10 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.