§ 19 LKreiWiG - Behördliche Überwachung, Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
- Amtliche Abkürzung
- LKreiWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Den zuständigen Abfallrechtsbehörden obliegt die Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften sowie der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Dem Polizeivollzugsdienst stehen im Rahmen der Verkehrsüberwachung die gleichen Rechte zu. Die behördlichen Überwachungsbefugnisse erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 KrWG nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Dies betrifft auch die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. § 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG eingeschränkt.
(2) Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Vor einer Anordnung im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur nach den §§ 14 und 24 soll die Abfallrechtsbehörde die Sonderabfallagentur anhören. Anordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 KrWG, die zulassen oder verlangen, dass Nachweise und Register in elektronischer Form geführt werden, trifft die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit der Sonderabfallagentur.
(3) Die Abfallrechtsbehörde nimmt in Ergänzung zu § 10 Absatz 3 DepV auf Antrag des Deponiebetreibers auch Teile einer Maßnahme ab.
(4) Der Polizeivollzugsdienst überwacht im Rahmen seiner wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeit insbesondere die Einhaltung
- 1.
der Verbote nach der Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 1 und 3, Teil B Kapitel VI Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1799, 1800), das zuletzt durch Beschluss vom 15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 330, 331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten; sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 2, Teil B Artikel VI Artikel 6.01 Absatz 3 und Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
- 2.
der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.02 sowie Teil C Kapitel IX 9.03 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
- 3.
der Verpflichtungen von Schiffsführern nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.03 Absatz 1, Kapitel III Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 sowie Teil B Kapitel VI Artikel 6.03 Absatz 1 und 3 bis 6 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und nach §§ 1a und 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1343) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Er ist im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1 b Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern. § 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eingeschränkt.
(5) Die Abfallrechtsbehörde überwacht als zuständige Behörde den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als sonstige abfallrechtliche Vorschriften. Die untere Wasserbehörde und die Hafenbehörde sind zu beteiligen, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften unmittelbar zuständig sind. Abweichend davon ist zuständige Behörde für die Entnahme von Proben aus Bordkläranlagen nach Anhang V des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt die örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde als untere Wasserbehörde.
(6) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die Abfallrechtsbehörde zur ordnungsgemäßen Überwachung beauftragt hat. Die Kosten der Überwachung von Abfalltransporten trägt der Beförderer des Abfalls, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder er für die Überwachung Anlass gegeben hat. Im Übrigen bleiben weitergehende Vorschriften, insbesondere die Artikel 23 bis 25 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Hiervon unberührt bleiben auch Regelungen zur Bestimmung abfallrechtlicher Eigenschaften nach anderen abfallrechtlichen Vorschriften.
(7) Das Polizeigesetz ist ergänzend anzuwenden, soweit abfallrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.