§ 22 LKreiWiG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
- Amtliche Abkürzung
- LKreiWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dieses Gesetz und die sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind, dürfen
- 1.
die Abfallrechtsbehörden,
- 2.
die Sonderabfallagentur und die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH,
- 3.
die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
- 4.
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallverbände sowie
- 5.
die Vollzugsbehörden nach § 19 dieses Gesetzes
personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dasselbe gilt infolge von § 72 Absatz 1 KrWG auch für Dritte im Sinne des § 16 Absatz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das aufgrund Artikel 6 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212, 264) außer Kraft getreten ist und für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17 und 18 KrW-/AbfG.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes übermitteln, sofern diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung, der Vorsorge, der Überwachung, der Information oder der Forschung, wahrnehmen und die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Erfüllen die genannten öffentlichen Stellen Aufgaben der Forschung, so erfolgt die Übermittlung nur auf Anforderung.
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und stillgelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen.