§ 21 AbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Entschädigung um 30 vom Hundert gekürzt.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie zusammen mit der Entschädigung den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch um 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat. Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Entschädigung nach § 5 gewährt, so ruht die Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und das Einkommen den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).

(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG) oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen.