§ 21 AbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt.

(2) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg; § 108 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche oder Ansprüche auf Übergangsgeld als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht die Entschädigung nach § 5 bis zur Höhe des Betrags, den er als ehemaliger Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Wird neben Versorgungsbezügen im Sinne der Sätze 1 und 2 eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.

(3) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen.