§ 3 UVPG NW - Federführende Behörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Bedarf ein Vorhaben für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
- 1.die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Anlage 1 Nrn. 1-10;
- 2.die für die Genehmigung nach § 7 Atomgesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG;
- 3.im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde; soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde.
(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG wahr.
(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen; sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen der nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen.