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§ 33 LMG - Datenübermittlung an den Suchdienst (zu § 4 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Tag und Ort der Geburt,
  4. 4.
    gegenwärtige Anschrift,
  5. 5.
    Anschrift am 1. September 1939.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 genannten Daten an das Statistische Landesamt zur Weitergabe an den Suchdienst übermittelt werden.