§ 33 LMG - Datenübermittlung an den Suchdienst (zu § 4 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Tag und Ort der Geburt,
- 4.gegenwärtige Anschrift,
- 5.Anschrift am 1. September 1939.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 genannten Daten an das Statistische Amt zur Weitergabe an den Suchdienst übermittelt werden.