§ 10 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans von den Kammerangehörigen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung.
(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für:
- 1.Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
- 2.die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.