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  • ab 04.08.2009 (aktuelle Fassung)

§ 13 PKGrG - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
Amtliche Abkürzung
PKGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-12

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen ist.