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§ 11 MontanMitbestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-2

§ 11 Abs. 1: I.d.F.d. § 20 G v. 07.08.1956 I 707

§ 11 Abs. 1 u. 2 AktG 4121-1

(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Anwendung.

(2) 1Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats durch das Wahlorgan findet Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abberufung auf Vorschlag der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens erfolgt. 2Die Abberufung eines in § 6 Abs. 3 oder 4 bezeichneten Mitglieds kann nur auf Antrag der Spitzenorganisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den Betriebsräten vorgeschlagen werden.

(3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitgliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grunde erfolgen.