Versionsverlauf

§ 11 MontanMitbestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-2

§ 11 Abs. 1: I.d.F.d. § 20 G v. 7.8.1956 I 707

§ 11 Abs. 1 u. 2 AktG 4121-1

(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats finden § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes Anwendung.

(2) Auf die in § 6 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abberufung auf Vorschlag derjenigen Stelle erfolgt, auf deren Vorschlag das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde.

(3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitgliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grunde erfolgen.