§ 11 MontanMitbestG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- Redaktionelle Abkürzung
- MontanMitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-2
§ 11 Abs. 1: I.d.F.d. § 20 G v. 7.8.1956 I 707
§ 11 Abs. 1 u. 2 AktG 4121-1
(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats finden § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes Anwendung.
(2) Auf die in § 6 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abberufung auf Vorschlag derjenigen Stelle erfolgt, auf deren Vorschlag das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde.
(3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitgliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grunde erfolgen.