§ 9 LNatSchG - Verfahren bei Eingriffsentscheidungen, Fachbeitrag Naturschutz (Ergänzung zu und Abweichung von § 17 Abs. 1 bis 4 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Führt ein Eingriff für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu Beeinträchtigungen, die die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist für einen Eingriff, der von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der gleichgeordneten Naturschutzbehörde erforderlich. § 2 Abs. 6 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Die Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind der zuständigen Behörde textlich und anhand von Karten (Fachbeitrag Naturschutz) darzulegen. Soweit erforderlich, kann die Behörde eine in der Regel eine Vegetationsperiode umfassende Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft verlangen. Die Erfassung von Biotop- und Lebensraumtypen sowie Artvorkommen erfolgt nach den Vorgaben des Landschaftsinformationssystems. Zur Verringerung oder Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere von Natura 2000-Gebieten, besonders geschützten Arten, natürlichen Lebensraumtypen oder gesetzlich geschützten Biotopen, kann von der zuständigen Behörde eine ökologische Baubegleitung angeordnet werden. Bei der Durchführung größerer Vorhaben kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Fachbeitrag Naturschutz von Personen erstellt wird, die einen Abschluss als Master in Biologie oder Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation haben und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Schutzes von Natur und Landschaft nachweisen können.