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§ 2 AkGradV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Redaktionelle Abkürzung
AkGradV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten russischen Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung "Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:

kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk.

(2) Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades "Doctor of Philosophy" - abgekürzt "Ph.D." -, können, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als "Rl: Doctoral Universities - Very high research activity" oder als "R2: Doctoral Universities - High research activity" klassifiziert ist (Carnegie-Liste), die Abkürzung "Dr." ohne weitere Zusätze führen.

(3) Inhaber von folgenden Doktorgraden

  1. 1.

    Australien: "Doctor of ..." (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung)

  2. 2.

    Israel: "Doctor of ..." (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung)

  3. 3.

    Japan: "Doctor of ..." (hakushi ...)

  4. 4.

    Kanada: "Doctor of Philosophy" (Abkürzung "Ph.D.")

  5. 5.

    Vereinigtes Königreich: "Doctor of ... " mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung "Dr." jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.

(4) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.