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§ 4 AkGradV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Redaktionelle Abkürzung
AkGradV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin der Universität Bochum, die im Rahmen der Ausbildung der Studierenden gemäß der Approbationsordnung an den Krankenhäusern, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind, tätig sind, sind befugt, die Bezeichnung "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" zu führen.

(2) Die Führbarkeit setzt voraus, dass die außerplanmäßige Professur auf der Grundlage eines Verfahrens verliehen worden ist, welches in der Qualitätssicherung einem Berufungsverfahren nach § 38 des Hochschulgesetzes gleichwertig ist, und die Universität dies festgestellt hat.