§ 15 1. DV-BEG - Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 1. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-1
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.