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§ 15 1. DV-BEG - Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
1. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-1

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.