1. DV-BEG - Erste Durchführungsverordnung-Bundesentschädigungsgesetz

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
1. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-1

Vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 130)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Nachweis des Todes1
(weggefallen)2
Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG3
II.
Kreis der Hinterbliebenen
Witwer4
Kinder und ihnen Gleichgestellte5
(weggefallen)6
Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre7
Elternlose Enkel8
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern9
III.
Rente
1.
Berechnung und Zahlung der Rente
Art der Berechnung10
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe11
Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge12
Hundertsatz der Rente13
Mindestrente14
Verteilung von anzurechnenden Leistungen15
Zahlung der Rente16
2.
Ruhen und Erlöschen der Rente
Ruhen der Rente17
Erlöschen der Rente18
3.
Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
Anzeigepflicht19
Verletzung der Anzeigepflicht20
Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse21
4.
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19 BEG)21a
IV.
Kapitalentschädigung
Berechnung der Kapitalentschädigung22
V.
Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte22a
VI.
Schlussbestimmungen
Stichtag für Neufestsetzung der Renten22b
Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung22c
(weggefallen)23
Zeitlicher Anwendungsbereich24
Anlagen
BesoldungsübersichtAnlage 1
BesoldungsübersichtAnlage 2

§§ 1 - 3, I. - Besondere Anspruchsvoraussetzungen

§ 1 1. DV-BEG - Nachweis des Todes

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
1. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-1

(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so gelten für den Nachweis des Todes oder der Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.

(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird vermutet, dass der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG). § 176 BEG findet Anwendung.

§ 2 1. DV-BEG

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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
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(weggefallen)

§ 3 1. DV-BEG - Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG

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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
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251-1-1

Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.