§ 11 VersRücklG - Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

(1) 1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) 1Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

  3. 3.

    je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.