§ 11 VersRücklG - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.