§ 3 VersRücklG - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.