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§ 3 VersRücklG - Zweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.