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§ 76 HSchG - Kurseinstufung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.

(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.

(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.