§ 76 HSchG - Kurseinstufung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.
(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Förderstufenleiterin oder des Förderstufenleiters, der Stufenleiterin oder des Stufenleiters oder der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.