§ 86b GemO - Organe der Anstalt

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat gewählt; für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 45 sinngemäß. Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitern der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt; Mitglieder des Vorstandes der Anstalt sind nicht wählbar. Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung regelt die Gemeinde durch Satzung.

(4) Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(5) § 5 Abs. 2, § 61, § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 sowie Satz 4 bis 6, § 93 Abs. 1 und § 94 sowie die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres über die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung der Anstalt zu bestimmen.