§ 90 GemO - Offenlegung und Beteiligungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt für Gesellschaften, bei denen im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 2 besteht.
(2) Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben enthalten über:
- 1.den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
- 2.den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,
- 3.die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft und die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe sowie
- 4.das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 für das Unternehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und in den Fällen des § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 den Prüfungsbericht vorlegt.