§ 4 HG 2010 - Garantien und sonstige Gewährleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4p
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15.000.000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5.000.000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 Heilberufsgesetz ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.